Nichtamtliche Lesefassung

Fachprüfungsordnung für den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Renewable Energy and Energy Efficiency - Management, Engineering, and Application – REMENA“ (ehemals „Renewable Energy and Energy Efficiency for the Middle East and North Africa (MENA) Region“) des Fachbereichs Elektrotechnik/Informatik der Universität Kassel (Uni Kassel) in Kooperation mit der Jawaharlal Nehru Technological University Hyderabad (JNTUH) und dem Energy Engineering Department der National Engineering School of Monastir, University of Monastir (UM), vom 10. Dezember 2025

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mastergrad, Profiltyp
§ 3 Regelstudienzeit und Credits
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium
§ 7 Modulprüfungen
§ 8 Prüfungsteile der Masterprüfung
§ 9 Masterabschlussmodul
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 11 Schlussbestimmung

Anhang

Anhang 1: Musterstudienpläne
Anhang 2: Umrechnung von Noten der indischen und tunesischen Skalen in die deutsche Skala

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachprüfungsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik/Informatik der Universität Kassel (Uni Kassel) für den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Renewable Energy and Energy Efficiency - Management, Engineering, and Application (REMENA)“ (ehemals „Renewable Energy and Energy Efficiency for the Middle East and North Africa (MENA) Region“ (REMENA)) ergänzt die Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Uni Kassel (AB Bachelor/Master) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Mastergrad, Profiltyp

(1) Die Masterprüfung bildet den Abschluss des englischsprachigen weiterbildenden Studienganges REMENA.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Elektrotechnik/Informatik der Uni Kassel den akademischen Grad „Master of Science“. Der Abschluss ist im Rahmen eines „Double Degree Programme“ nur mit einem korrespondierenden Abschluss der Jawaharlal Nehru Technological University Hyderabad (JNTUH), Indien, oder der University Monastir (UM), Tunesien, gültig. Der Abschluss wird von der Uni Kassel und einer Universität vergeben, an der Studierende im ersten oder zweiten Fachsemester Kurse belegt haben.

(3) Der Masterstudiengang ist vom Profiltyp her als stärker anwendungsorientiert konzipiert.

(4) Für den Studiengang werden semesterweise zu entrichtende Gebühren erhoben, deren Höhe vom Präsidium festgelegt wird.

§ 3 Regelstudienzeit und Credits

(1) Die Regelstudienzeit inklusive Masterarbeit beträgt 4 Semester.

(2) Die Masterarbeit umfasst 30 Credits. Die restlichen Module umfassen mindestens 90 Credits. Näheres ist in § 8 geregelt.

§ 4 Studienbeginn

Der Studienbeginn ist zum Winter- oder Sommersemester möglich. Bei Beginn im Sommersemester wird das erste Semester online oder in Präsenz an der Uni Kassel absolviert. Bei Beginn im Wintersemester wird das Semester online oder in Präsenz entweder an der JNTUH oder an der UM absolviert. Die möglichen Studienverläufe sind in Anhang 1 dargestellt.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Stelle ist der Prüfungsausschuss für Renewable Energy and Energy Efficiency - Management, Engineering, and Application (REMENA).

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der am Studiengang beteiligten Fachgebiete des Fachbereichs Elektrotechnik/Informatik der Uni Kassel. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

(3) Die Professorinnen oder die Professoren, die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sowie das studentische Mitglied werden durch den Fachbereichsrat Elektro­technik/Informatik gewählt.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

  1. einen sechssemestrigen Bachelor-, Diplom- oder gleichwertigen Abschluss einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer gleichwertigen Hochschule im Ausland in einem mathematischen, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder Informatik mindestens mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) oder einer entsprechenden internationalen Note abgeschlossen hat, oder
  2. einen sechssemestrigen Bachelor-, Diplom- oder gleichwertigen Abschluss einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer gleichwertigen Hochschule im Ausland in einem rechts-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Studiengang mit der Gesamtnote „gut“ (2,5) oder einer entsprechenden internationalen Note abgeschlossen hat und dabei im Bereich Mathematik, Natur- und Ingenieurwissenschaften oder Informatik mindestens 10 Credits nachweisen kann, und
  3. ein Motivationsschreiben sowie zwei Empfehlungsschreiben vorlegt.

Der Prüfungsausschuss kann von der Mindestnote „gut“ gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichende Entscheidungen treffen, wenn dem Profil des Masterstudiengangs REMENA entsprechende überdurchschnittlich gute Studienleistungen im vorausgehenden Studium nachgewiesen werden.

(2) Zusätzlich sind Berufserfahrungen vor Beginn des Masterstudiums in einem für das Studium relevanten Bereich von mindestens einem Jahr nachzuweisen. Zu relevanten Bereichen zählen u.a. Tätigkeiten in Industriebetrieben, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen für Solartechnik und Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Wasserkraft, Bioenergie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Informatik, Naturwissenschaften und Mathematik sowie umweltbezogenes Bauen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Bewerber und Bewerberinnen zulassen, die weniger Berufserfahrung nachweisen.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wird in der Regel aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen festgestellt. In Zweifelsfällen können Auswahlgespräche von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt werden, für die der Prüfungsausschuss zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt.

(4) Des Weiteren sind sehr gute englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Der Nachweis ist nur erforderlich, wenn die Muttersprache der Bewerberin/des Bewerbers nicht Englisch ist oder die Unterrichtssprache des Programms, das zum ersten akademischen Grad führte, nicht Englisch ist.

§ 7 Modulprüfungen

(1) Mögliche Prüfungsleistungen sind Präsentationen, schriftliche und mündliche Prüfungen, Diskussionsbeiträge sowie Berichte und schriftliche Hausarbeiten.

(2) Die studienbegleitenden Modulprüfungen können aus zwei Teilprüfungen bestehen. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Modulteilprüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote des Moduls mit mindestens ausreichend bewertet ist. Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus zwei Modulteilprüfungsleistungen, so können einzelne mit „nicht ausreichend“ (n.b.) bewertete Modulteilprüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist nicht zulässig.

(4) Wiederholungsprüfungen können zu dem Zeitpunkt, an dem die Prüfung das nächste Mal angeboten wird, abgelegt werden. Für begründete Härtefälle wird die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung individuell vereinbart. Der Prüfungsausschuss gibt die Termine für Wiederholungsprüfungen bekannt.

§ 8 Prüfungsteile der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit einschließlich des Masterkolloquiums gemäß § 9 Abs. 5 im Umfang von 30 Credits und Modulprüfungen im Umfang von mindestens 90 Credits. Hiervon sind 32 Credits in Pflichtmodulen und mindestens 58 Credits in Wahlpflichtmodulen zu erwerben.

(2) Die angebotenen Module setzen sich aus Basismodulen der Uni Kassel, JNTUH und UM, aus Wahlpflichtmodulen der Uni Kassel, JNTUH und UM sowie dem Modul für die Masterabschlussarbeit zusammen. Zusätzlich sind Module aus dem Masterbereich von dem REMENA-Netzwerk zugehörigen Universitäten als zu Wahlpflichtmodulen der Uni Kassel, JNTUH und UM äquivalent anrechenbar. Die Modulinformationen sind den im Studien- und Prüfungsplan gelisteten Wahlpflichtmodulen zu entnehmen.

(3) Die Basismodule in den ersten beiden Semestern bilden Pflichtmodule, die vor der Anmeldung zum Masterabschlussmodul erfolgreich absolviert sein müssen.

(4) Die Basismodule an der Uni Kassel sind:

Engineering Basics 1 5 Credits
Engineering Basics 2  5 Credits
German Competencies 6 Credits

 

Die Basismodule an der JNTUH sind:

Thermodynamic Basics 1 6 Credits
Thermodynamic Basics 2 6 Credits
Language and Presentation 4 Credits

 

Die Basismodule an der UM sind:

Energy and Thermodynamics Basics 1 6 Credits
Energy and Thermodynamics Basics 2 4 Credits
Language and Communication Competencies 6 Credits

 

(5) Die Wahlpflichtmodule an der Uni Kassel sind:

REEE in Buildings 5 Credits
International Project Management 4 Credits
Social Aspects of RE 4 Credits
Smart Power Systems 5 Credits
Solar Thermal Systems 4 Credits
Economic Aspects of RE Projects 4 Credits
Wind Energy Technology 6 Credits
Energy Efficiency 6 Credits
Scientific Programming and Publishing 6 Credits
Bio Power 4 Credits
Energy Storage 1 5 Credits
Energy Storage 2 4 Credits

 

Die Wahlpflichtmodule an der JNTUH sind:

Fundamentals of Renewable Energies and Energy Efficiency 7 Credits
Ecological Aspects of Renewable Energies and Energy Efficiency  7 Credits
Development of Renewable Energy Projects 7 Credits

 

Die Wahlpflichtmodule an der UM sind:

Advanced Energy Engineering 6 Credits
Energy and Environment 4 Credits
Management and Engineering Mathematics 5 Credits
Solar Energy Subsystems 5 Credits
Geothermal Energy 5 Credits
Combined Cooling, Heating and Power (CCHP) 5 Credits

 

(6) Uni Kassel, JNTUH und UM bieten das Pflichtmodul Thesis Project im Umfang von 30 Credits an.

(7) Ergänzungen zu den in (5) aufgeführten Bereichen beschließt der Fachbereichsrat.

§ 9 Masterabschlussmodul

(1) Masterarbeit und Masterkolloquium bilden das Masterabschlussmodul. Für das Masterabschlussmodul werden 30 Credits vergeben.

(2) Das Thema der Masterarbeit (Modul Thesis Project) kann erst ausgegeben werden, wenn Modulprüfungsleistungen gemäß § 8 im Umfang von mindestens 84 Credits erbracht sind. Die Ausgabe des Themas und die Bestellung der Gutachterin oder des Gutachters, die die Arbeit betreuen sollen, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die oder der Studierende hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Bearbeitungszeit der nach dem dritten Semester zu erstellenden Masterarbeit beträgt sechs Monate nach Bekanntgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Das Thema der Masterarbeit darf nur einmal und nur innerhalb eines Monats zurückgegeben werden.

(4) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so wird die Abgabefrist um maximal drei Monate verlängert, wenn die Kandidatin oder der Kandidat dies vor dem ersten Abgabetermin beantragt und die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(5) Die Masterarbeit ist fristgerecht in digitaler Form beim Prüfungsausschuss einzureichen.

(6) Die Masterarbeit ist im Rahmen eines Masterkolloquiums vorzustellen und zu verteidigen. Das Masterkolloquium findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Abgabe der Masterarbeit statt. An dem Kolloquium nehmen außer der Kandidatin und dem Kandidaten die von den beteiligten Universitäten benannten Prüferinnen und Prüfer teil. Die Dauer beträgt für das gesamte Kolloquium 30 bis maximal 50 Minuten. Der Termin des Masterkolloquiums wird vom Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen zuvor mitgeteilt. Bei Nichtbestehen des Kolloquiums wird vom Prüfungsausschuss in der Regel in einem Zeitraum von einem Monat nach dem ersten Kolloquiumstermin ein Wiederholungstermin festgesetzt. Die Teilnahme am Masterkolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Die Gesamtnote eines Moduls ergibt sich aus dem mit den Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der ins Modul eingebrachten Lehrveranstaltungen.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem mit den Credits gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Module gemäß § 8.

(3) Die Noten aller Module gemäß § 8 werden gemäß Anhang 2 in die deutsche Notenskala umgerechnet.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

 

Kassel, den

 

Der Dekan des Fachbereichs Elektrotechnik/Informatik

Prof. Dr. sc. techn. Dirk Dahlhaus

Anhang 1: Musterstudienpläne

Die Module im REMENA-Programm lassen sich in die drei nachfolgenden Gruppen einteilen:

Das Studium kann im Wintersemester (WiSe) oder im Sommersemester (SoSe) online oder in Präsenz aufgenommen werden, woraus sich vier unterschiedliche Typen von Musterstudienplänen ergeben, die in Tabelle 1 bis Tabelle 4 dargestellt sind. Der Doppelabschluss wird von der Uni Kassel und einer Universität vergeben, an der Studierende im ersten oder zweiten Fachsemester Kurse belegt haben. So ergibt sich in Tabelle 1 der Doppelabschluss Kassel-Hyderabad (DAKH), während im Falle des Musterstudienplans Typ 2 gemäß Tabelle 2 der Doppelabschluss Kassel-Monastir (DAKM) vergeben wird.

Musterstudienplan Typ 1 mit Beginn im WiSe

Semester

WiSe/SoSe

Standort

ECTS

ECTS pro Semester

Art des Doppel-abschlusses

16

14

30

30

 

DAKH

1

WiSe

Hyderabad

Basis

Wahlpfl.

-

30

2

SoSe

Kassel

Basis

Wahlpfl.

-

30

3

WiSe

X

-

Wahlpfl.

-

30

4

SoSe

weltweit

-

Thesis

30

Tabelle 1:      Musterstudienplan Typ 1 für Doppelabschluss DAKH mit Beginn im WiSe und Standort X einer Universität des REMENA-Netzwerks.

Musterstudienplan Typ 2 mit Beginn im WiSe

Semester

WiSe/SoSe

Standort

ECTS

ECTS pro Semester

Art des Doppel-abschlusses

16

14

30

30

 

DAKM

1

WiSe

Monastir

Basis

Wahlpfl.

-

30

2

SoSe

Kassel

Basis

Wahlpfl.

-

30

3

WiSe

X

-

Wahlpfl.

-

30

4

SoSe

weltweit

-

Thesis

30

Tabelle 2:      Musterstudienplan Typ 2 für Doppelabschluss DAKM mit Beginn im WiSe und Standort X einer Universität des REMENA-Netzwerks.

Musterstudienplan Typ 3 mit Beginn im SoSe

Semester

WiSe/SoSe

Standort

ECTS

ECTS pro Semester

Art des Doppel-abschlusses

16

14

30

30

 

DAKH

1

SoSe

Kassel

Basis

Wahlpfl.

-

30

2

WiSe

Hyderabad

Basis

Wahlpfl.

-

30

3

SoSe

X

-

Wahlpfl.

-

30

4

WiSe

weltweit

-

Thesis

30

Tabelle 3:      Musterstudienplan Typ 3 für Doppelabschluss DAKH mit Beginn im SoSe und Standort X einer Universität des REMENA-Netzwerks.

Musterstudienplan Typ 4 mit Beginn im SoSe

Semester

WiSe/SoSe

Standort

ECTS

ECTS pro Semester

Art des Doppel-abschlusses

16

14

30

30

 

DAKM

1

SoSe

Kassel

Basis

Wahlpfl.

-

30

2

WiSe

Monastir

Basis

Wahlpfl.

-

30

3

SoSe

X

-

Wahlpfl.

-

30

4

WiSe

weltweit

-

Thesis

30

Tabelle 4:      Musterstudienplan Typ 4 für Doppelabschluss DAKM mit Beginn im SoSe und Standort X einer Universität des REMENA-Netzwerks.

In den Tabellen 1 bis 4 bezeichnet X einen Standort einer Universität des REMENA-Netzwerks wie z. B. Kassel, Hyderabad, Monastir, Kairo (GUC) und Sfax. Insbesondere ist Kassel der einzige Standort, der gemäß der Musterstudienpläne 3 und 4 Module in zwei unterschiedlichen Semestern anbietet.

Anhang 2: Umrechnung von Noten der indischen und tunesischen Skalen in die deutsche Skala

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Umrechnung der Noten zwischen der JNTUH, der UM und der Uni Kassel. Dabei dient im linken Teil der Tabelle die Prozentangabe „% of Marks Secured in a Subject/Course (Class Intervals)“ der Abbildung auf die Noten der UM und der Uni Kassel in Spalte 5.

JNTUH

UM

Uni Kassel

Letter Grade

(UGC Guidelines)

Grade Points

% of Marks Secured in a Subject/Course (Class Intervals)

ð  

Bereich des Grade g in %

Punktezahl

Note

Outstanding (O)

Excellent (A+)

Very Good (A)

Good (B+)

Average (B)

Pass (C)

10

9

8

7

6

5

Greater than or equal to 90%

80 and less than 90%

70 and less than 80%

60 and less than 70%

50 and less than 60%

40 and less than 50%

87 ≤ g < 100

15,6 – 20,0

1,0

87 ≤ g < 94

14,7 – 15,2

1,3

80 ≤ g < 87

14,1 – 14,6

1,7

73 ≤ g < 80

13,5 – 14,0

2,0

67 ≤ g < 73

12,8 – 13,4

2,3

60 ≤ g < 67

12,2 – 12,7

2,7

53 ≤ g < 60

11,6 – 12,1

3,0

46 ≤ g < 53

11,0 – 11,5

3,3

39 ≤ g < 46

10,4 – 10,9

3,7

33 ≤ g < 39

10,0 – 10,3

4,0

Fail (F)

0

Below 40%

< 40

< 10

n.b.

Ab

Absent

Amtliche Fassung der Prüfungsordnung im Mitteilungsblatt