Nichtamtliche Lesefassung

Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Digitale Innovation und Transformation des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom 23. April 2025

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Akademische Grade, Profiltyp
§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium
§ 7 Prüfungsleistungen, Modulprüfungen, Wiederholungen
§ 8 Prüfungsteile des Masterabschlusses
§ 9 Masterabschlussmodul
§ 10 Bildung und Gewichtung der Note, Zeugnis
§ 11 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang

Studien- und Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Digitale Innovation und Transformation des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel ergänzt die Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master (AB Bachelor/Master) an der Universität Kassel (AB Bachelor/Master) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Akademische Grade, Profiltyp

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad „Master of Science“ (M.Sc.) durch den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften verliehen.

(2) Der Masterstudiengang Digitale Innovation und Transformation ist vom Profiltyp als stärker forschungsorientierter Studiengang konzipiert.

§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit für das Masterstudium beträgt einschließlich des Masterabschlussmoduls vier Semester.

(2) Für den erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang werden insgesamt 120 Credits vergeben. Davon entfallen 30 Credits auf das Masterabschlussmodul und 6 Credits auf die Schlüsselkompetenzen

§ 4 Studienbeginn

Das Masterstudium im Studiengang Digitale Innovation und Transformation kann jeweils zum Wintersemester und Sommersemester aufgenommen werden

§ 5 Prüfungsausschuss

Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten im Masterstudiengang Digitale Innovation und Transformation trifft der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. drei Professorinnen oder Professoren, wobei mindestens eine Professorin oder ein Professor dem FB07 und mindestens eine Professorin oder ein Professor dem FB16 angehören muss
  2. zwei wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, wobei mindestens eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter dem FB07 angehören muss und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter dem FB16 angehören muss.
  3. zwei Studierende des Studiengangs Digitale Innovation und Transformation oder des Studiengangs Wirtschaftsinformatik.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium

(1) Zum Masterstudium kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik der Universität Kassel bestanden hat oder
  2. einen fachlich mindestens gleichwertigen Abschluss einer anderen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und 180 Credits erworben hat.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen durch den Prüfungsausschuss festgestellt.

(3) Fehlen die Voraussetzungen nach Absatz 1 lit. a) oder b) spricht der Prüfungsausschuss die Zulassung unter der Auflage aus, dass bis zur Masterarbeit das erfolgreiche Absolvieren von Modulen aus dem Bachelorstudium im Umfang von maximal 30 Credits nachgewiesen wird. Die fehlenden Credits sind bis zur Anmeldung für die Masterarbeit zu erbringen. Noten der zusätzlich zu erbringenden Prüfungsleistungen gehen nicht in die Abschlussnote ein.

(4) Die fachliche Einschlägigkeit gemäß Abs. 1 lit. b) ist gegeben, wenn mindestens die folgenden Leistungen erbracht worden sind:

  1. Leistungen in Informatik im Umfang von mindestens 24 Credits aus den Bereichen Informatik-Pflichtmodule der Semester 1-3 im Bachelor Wirtschaftsinformatik der Universität Kassel
  2. Leistungen in Mathematik und Statistik im Umfang von zusammen mindestens 18 Credits und
  3. Leistungen in Wirtschaftswissenschaften im Umfang von mindestens 12 Credits.
  4. Leistungen in Wirtschaftsinformatik im Umfang von mindestens 6 Credits.

Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit kann davon abhängig gemacht werden, dass Leistungen nach Nr. 1 bis 3, die bisher noch nicht erbracht worden sind, bis zur Anmeldung für die Masterarbeit nachgeholt werden. Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Nr. 1 bis 3, die bislang noch nicht erbracht worden sind, zusammen mehr als 30 Credits beträgt.

§ 7 Prüfungsleistungen, Modulprüfungen, Wiederholungen

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Modul angeboten.

(2) Als Prüfungsleistung kommen in Frage:

Die Art der Prüfungsleistung eines Moduls oder Teilmoduls legt die Dozentin/der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich die Modulprüfung bezieht, im Rahmen der Vorgaben des Studien- und Prüfungsplanes fest.

(3) Als Studienleistungen kommen in Frage:

Die Art der Studienleistung eines Moduls oder Teilmoduls legt die Dozentin/der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich die Studienleistung bezieht, im Rahmen der Vorgaben des Studien- und Prüfungsplanes fest.

(4) Die studienbegleitenden Modulprüfungen können auch aus mehreren Teilprüfungen (Modulteilprüfungsleistungen) bestehen. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Modulteilprüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(5) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist nicht zulässig. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungsleistungen, so können die mit „nicht ausreichend“ (4,0) bewerteten Modulteilprüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulteilprüfungsleistungen ist nicht zulässig.

(6) Modulprüfungsleistungen können im Einvernehmen mit den Prüfern bzw. den Prüferinnen in englischer oder in einer anderen Sprache erbracht werden.

(7) Gruppenarbeiten von mehreren Kandidatinnen und/oder Kandidaten können zugelassen werden. Der Anteil des jeweiligen Bearbeiters muss individuell abgrenzbar und einzeln bewertbar sein.

(8) Der Fachbereichsrat kann weitere Wahlpflichtmodule der Liste hinzufügen oder in begründeten
Fällen das Angebot einzelner Wahlpflichtmodule aussetzen.

§ 8 Prüfungsteile des Masterabschlusses

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gem. Abs. 2 und dem Masterabschlussmodul gemäß § 9 mit den entsprechenden Credits.

(2) In den folgenden Bereichen sind Prüfungsleistungen studienbegleitend zu erbringen:

 

### Tabelle Module sortiert nach Studienbereichen ###


(3) Einzelne Module der Bereiche können in englischer Sprache angeboten werden, für deren Teilnahme das Sprachniveau B2 empfohlen wird.

(4) Im Modul „Additive Schlüsselkompetenzen“ sind anrechenbar:

Ausgeschlossen ist die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die inhaltlich keinen wesentlichen Unterschied zu Lehrveranstaltungen aufweisen, die der/die Studierende in anderen Modulen erbracht hat.

(5) Die Festlegung des Masterprofils/Schwerpunkts erfolgt mit dem Antritt zur ersten ausschließlich für diesen Spezialisierungsbereich anzurechnenden Modul- oder Modulteilprüfung. Ein Wechsel des Spezialisierungsbereichs bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

§ 9 Masterabschlussmodul

(1) Das Masterabschlussmodul wird in Absprache mit dem/der Betreuer/in aus der Masterarbeit und dem Begleit- oder Abschlusskolloquium gebildet. Für das Masterabschlussmodul werden 30 Credits vergeben.

(2) Das Thema der Masterarbeit kann ausgegeben werden, wenn Module im Umfang von 84 Credits erfolgreich absolviert wurden. Die Ausgabe des Themas und die Bestellung der Gutachterin oder des Gutachters, die die Arbeit betreuen sollen, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die oder der Studierende hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen und beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit darf nur einmal und nur innerhalb des ersten 7 Wochen zurückgegeben werden. Es muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(4) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so verlängert der Prüfungsausschuss die Abgabefrist um die Zeit der Verhinderung, längstens jedoch um 12 Wochen.

(5) Die Masterarbeit kann im Einvernehmen mit den Prüfern auch in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden.

(6) Die Masterarbeit ist fristgerecht in zwei gebundenen schriftlichen Exemplaren und einem Exemplar in elektronischer Form beim Prüfungsamt abzugeben.

(7) Die Masterarbeit ist im Rahmen eines Masterkolloquiums (in Absprache mit Betreuer:in als abschließendes Prüfungskolloquium (30 - 60 Minuten) oder im Rahmen eines Begleitkolloquiums in drei Präsentation (je 10 – 20 Minuten) vorzustellen. An dem Kolloquium nehmen außer der Kandidatin/dem Kandidaten zumindest die/der erste oder zweite Gutachter/in und ein/e Beisitzer/in teil. Das Abschlusskolloquium soll spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden. Die Teilnahme am Abschlusskolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(8) Um das Abschlussmodul zu bestehen, müssen Masterarbeit und Masterkolloquium mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sein. Die Note des Kolloquiums geht zu 25% in die Abschlussmodulnote ein. Ein nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertetes Masterkolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung eines nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertetes Begleitkolloquium findet als Abschlusskolloquium statt. Bei der Wiederholung des Kolloquiums müssen die/der erste und zweite Gutachter/in anwesend sein. Wird auch das Wiederholungskolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist das Mastermodul mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und nicht bestanden.

(9) Die Masterarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschussvorsitzenden und im Einvernehmen mit dem ersten Prüfer bzw. der ersten Prüferin und dem zweiten Prüfer bzw. der zweiten Prüferin auch außerhalb der Hochschule angefertigt werden.

§ 10 Bildung und Gewichtung der Note, Zeugnis

(1) Ein Modul ist bestanden und kann als Teil des Masterabschlusses gewertet werden, wenn das Modul mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Besteht ein Modul aus mehreren Modulteilteilprüfungsleistungen, so ergibt sich die Note des Moduls aus dem mit den Credits der einzelnen Modulteilteilprüfungsleistungen gewichteten Durchschnitt der Noten der Modulteilteilprüfungsleistungen.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aller Module laut § 8 Abs. 1. Dabei wird die Note der Module mit der Anzahl der Credits gewichtet.

(3) Im Zeugnis werden zusätzlich der Schwerpunkt, die Ergebnisse der Prüfungen der Zusatzmodule und die Namen der Prüfer/innen der Abschlussarbeit ausgewiesen.

§ 11 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

 

Kassel, den xx. xx. xxxx

Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

Prof. Dr. Björn Frank

Amtliche Fassung der Prüfungsordnung im Mitteilungsblatt