Nichtamtliche Lesefassung

Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom 23. April 2025

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungsleistungen, Modulprüfungen, Wiederholungen
§ 7 Prüfungsteile des Bachelorabschlusses
§ 8 Bachelorabschlussmodul
§ 9 Bildung und Gewichtung der Note, Zeugnis
§ 10 In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

Anhang

Studien- und Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel ergänzt die Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master (AB Bachelor/Master) an der Universität Kassel (AB Bachelor/Master) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.) durch den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium beträgt einschließlich des Bachelorabschlussmoduls sechs Semester.

(2) Für den erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang werden insgesamt 180 Credits vergeben. Davon entfallen 12 Credits auf das Bachelorabschlussmodul und 12 Credits auf die Schlüsselkompetenzen.

§ 4 Studienbeginn

Das Bachelorstudium im Studiengang Wirtschaftsinformatik kann jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5 Prüfungsausschuss

Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik trifft der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. drei Professorinnen oder Professoren, wobei mindestens eine Professorin oder ein Professor dem FB07 und mindestens eine Professorin oder ein Professor dem FB16 angehören muss,
  2. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und
  3. eine Studierende oder ein Studierender des Studiengangs Wirtschaftsinformatik.

§ 6 Prüfungsleistungen, Modulprüfungen, Wiederholungen

(1) Die studienbegleitenden Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Modul angeboten.

(2) Als Prüfungsleistung kommen in Frage:

Die Art der Prüfungsleistung eines Moduls oder Teilmoduls legt die Dozentin/der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich die Modulprüfung bezieht, im Rahmen der Vorgaben des Studien- und Prüfungsplanes fest.

(3) Als Studienleistungen kommen in Frage:

Die Art der Studienleistung eines Moduls oder Teilmoduls legt die Dozentin/der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung, auf die sich die Studienleistung bezieht, im Rahmen der Vorgaben des Studien- und Prüfungsplanes fest.

(4) Die studienbegleitenden Modulprüfungen können auch aus mehreren Teilprüfungen (Modulteilprüfungsleistungen) bestehen. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Modulteilprüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(5) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist nicht zulässig. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Modulteilprüfungsleistungen, so können die mit „nicht ausreichend“ (4,0) bewerteten Modulteilprüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung bestandener Modulteilprüfungsleistungen ist nicht zulässig.

(6) Modulprüfungsleistungen können im Einvernehmen mit den Prüfern bzw. den Prüferinnen in englischer oder in einer anderen Sprache erbracht werden.

(7) Gruppenarbeiten von mehreren Kandidatinnen und/oder Kandidaten können zugelassen werden. Der Anteil des jeweiligen Bearbeiters muss individuell abgrenzbar und einzeln bewertbar sein.

§ 7 Prüfungsteile des Bachelorabschlusses

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gem. Abs. (2) und dem Bachelorabschlussmodul gemäß § 8 mit den entsprechenden Credits.

(2) In den folgenden Bereichen sind Prüfungsleistungen studienbegleitend zu erbringen

### Tabelle Module sortiert nach Studienbereichen ###

(3) Einzelne Module der Bereiche können in englischer Sprache angeboten werden, für deren Teilnahme das Sprachniveau B2 empfohlen wird.

(4) Im Modul „Additive Schlüsselkompetenzen“ sind anrechenbar:

Ausgeschlossen ist die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die inhaltlich keinen wesentlichen Unterschied zu Lehrveranstaltungen aufweisen, die der/die Studierende in anderen Modulen erbracht hat.

(5) Der Fachbereichsrat kann weitere Wahlpflichtmodule der Liste hinzufügen oder in begründeten
Fällen das Angebot einzelner Wahlpflichtmodule aussetzen.

§ 8 Bachelorabschlussmodul

(1) Das Bachelorabschlussmodul wird in Absprache dem/der Betreuer/in aus der Bachelorarbeit und dem Begleitseminar oder der Bachelorarbeit und dem Abschlusskolloquium gebildet. Für das Bachelorabschlussmodul werden 12 Credits vergeben.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann ausgegeben werden, wenn Module im Umfang von 132 Credits erfolgreich absolviert wurden. Die Ausgabe des Themas und die Bestellung der Gutachterin oder des Gutachters, die die Arbeit betreuen sollen, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die oder der Studierende hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen und beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Themas. Das Thema der Bachelorarbeit darf nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Es muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(4) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so verlängert der Prüfungsausschuss die Abgabefrist um die Zeit der Verhinderung, längstens jedoch um 50% der vorgesehenen Bearbeitungszeit.

(5) Die Bachelorarbeit kann im Einvernehmen mit den Prüfern auch in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden.

(6) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in zwei gebundenen schriftlichen Exemplaren und einem
Exemplar in elektronischer Form beim Prüfungsamt abzugeben.

(7) Falls das Bachelormodul aus Bachelorarbeit und Begleitseminar besteht, ist die Bachelorarbeit im Rahmen eines Seminars in drei Präsentationen von 10 bis 20 Minuten vorzustellen. An dem Seminar nehmen außer der Kandidatin/dem Kandidaten zumindest die/der erste oder zweite Gutachter/in teil. Falls das Bachelormodul aus Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium besteht, ist die Bachelorarbeit im Rahmen eines Abschlusskolloqiums vorzustellen. An dem Abschlusskolloquium nehmen außer der Kandidatin/dem Kandidaten zumindest die/der erste oder zweite Gutachter/in und ein/e Beisitzer/in teil. Das Abschlusskollquium soll spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Die Dauer für das gesamte Kolloqium beträgt 30 bis 60 Minuten.

(8) Um das Abschlussmodul zu bestehen, müssen bei Bachelorarbeit und Begleitseminar die Bachelorarbeit und die Präsentationen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sein. Um das Abschlussmodul zu bestehen, müssen bei Bachelorarbeit und und Abschlusskolloquiuum die Bachelorarbeit und das Abschlusskolloquiuum mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sein. Die Note des Abschlusskolloquiums bzw. des Begleitseminars geht zu 25% in die Abschlussmodulnote ein. Ein nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertetes Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden. Ein nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertetes Begleitseminar kann einmal durch ein Abschlusskolloquiuum wiederholt werden. Bei der Wiederholung des Kolloquiums müssen die/der erste und zweite Prüfer/in anwesend sein. Wird auch das Wiederholungskolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, so ist das Bachelormodul mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und nicht bestanden.

(9) Die Bachelorarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschussvorsitzenden und im Einvernehmen mit dem ersten Prüfer bzw. der ersten Prüferin und dem zweiten Prüfer bzw. der zweiten Prüferin auch außerhalb der Hochschule angefertigt werden. Die Regelungen der Absätze 1-8 gelten auch für externe Arbeiten.

§ 9 Bildung und Gewichtung der Note, Zeugnis

(1) Ein Modul ist bestanden und kann als Teil des Bachelorabschlusses gewertet werden, wenn das Modul mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Besteht ein Modul aus mehreren Modulteilteilprüfungsleistungen, so ergibt sich die Note des Moduls aus dem mit den Credits der einzelnen Modulteilteilprüfungsleistungen gewichteten Durchschnitt der Noten der Modulteilteilprüfungsleistungen.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten aller Module. Dabei wird die folgende Gewichtung verwendet:

(3) Im Zeugnis werden zusätzlich die Ergebnisse der Prüfungen der Zusatzmodule und die Namen der Prüfer/innen der Abschlussarbeit ausgewiesen.

§ 10 In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die das Studium nach in Kraft treten dieser Ordnung beginnen.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

 

Kassel, den xx. xx. xxxx

Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften

Prof. Dr. Björn Frank